Heimatverein Langenberg e.V.  - Eine runde Sache für Jung und Alt
  

Satzung des Heimatvereins Langenberg e.V.
mit dem Sitz in Langenberg
§1 Name und Sitz
Der am 29. März 1984 gegründete Verein führt den Namen
Heimatverein Langenberg e.V.
mit dem Sitz in Langenberg.
Der Verein ist unpolitisch und konfessionell nicht gebunden. Er ist Mitglied des Westfälischen
Heimatbundes e. V. in Münster. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufbau
1. Zweck des Vereins ist es, das Wissen über den Heimatraum zu fördern und zu verbreiten, die Verbundenheit der Bürger mit dem heimatlichen Raum zu pflegen, die Verantwortung
des Einzelnen für das Gemeinwesen zu wecken und zu stärken.
2. Die Heimatarbeit wird im Sinne der vom Westfälischen Heimatbunde vertretenen Ziele im
Spannungsfeld von Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft gesehen und geleistet.
3. Die Aufgaben sollen erfüllt werden
a) Durch Versammlungen, Feiern und Gedankenaustausch;
b. durch Vertreten und von den berechtigten Anträgen, Wünschen und Forderungen gegenüber der Öffentlichkeit und der Behörden.
c. durch Vermittlung und Verbreitung heimatkundlichen Wissens in Veröffentlichungen,
d. durch Vorträge, Wanderungen und Ausflügen.
e. durch Schutz und Pflege der natürlichen und kulturellen Eigenarten unseres Raumes
durch Beiräte für spezielle Fragen und Aufgaben
f. durch Zusammenarbeit mit Vereinigungen die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
§3 Gemeinnützigkeit
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Tätigkeit des Vereins ist auf die unter § 2 genannten Aufgaben ausgerichtet. Die
Verfolgung anderer Zwecke, insbesondere ein Gewinnstreben, ist ausgeschlossen. Das
schließt nicht aus, dass bei Veranstaltungen des Vereins zur Deckung der damit verbundenen
Unkosten Eintrittsgelder erhoben werden.
3. Vermögen und etwaige Erträgnisse des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden und sollen ausschließlich der Förderung der im § 2 genannten Aufgaben
dienen.
4. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins erhalten.
5. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
6. Alle Tätigkeiten für den Verein oder andere dem Verein dienende Funktionen erfolgen
ehrenamtlich, die Erstattung von Barauslagen für etwa notwendige Fahrten u. a. ist
jedoch gewährleistet, ebenfalls die Vergütung für die Einziehung der Mitgliederbeiträge
§4 Mitgliedschaft
1. Die ordentliche Mitgliedschaft können Personen, Vereine, Firmen, Gesellschaften und
Körperschaften erwerben, die den Zweck und die Aufgabe des Vereins bejahen und
fördern wollen. Die Wahl eines Schirmherrn kann erfolgen
2. über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann
Verweigert werden, wenn eine dem Ansehen des Vereins widersprechende Betätigung
bekannt oder zu erwarten ist. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Gegen den
Bescheid kann der Abgelehnte innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben. über
Den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a. Der Austritt kann zum Ende eines jeden Geschäftsjahres durch schriftliche
Erklärung an den Vorstand erfolgen. Die Erklärung muss bis zum 1. Nov. eines Jahres
erfolgen.
b. Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied seinen
Beitrag trotz wiederholter Aufforderung unbegründet nicht leistet oder in anderer
Weise den satzungsmäßigen Interessen des Vereins geschädigt hat. Der Ausschluss ist
schriftlich zu begründen.
4. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und alle
Vorteile in Anspruch zu nehmen, die der Verein seinen Mitgliedern bietet.
5. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie den Verein in seinen satzungsmäßigen
Bestrebungen unterstützen.
6. Personen, die sich um die Förderung im Verein und seiner Bestrebungen im Dienste
der Heimatkunde und Heimatpflege besonders verdient gemacht haben, können
vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
Die langjährige Mitgliedschaft allein ist kein Grund für die Ernennung zum Ehrenmitglied.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, haben aber alle Rechte ordentlicher Mitglieder.
7. Als höchste Auszeichnung für langjährige, verdienstvolle Tätigkeit als Vorsitzender
kann durch Ernennung zum Ehrenvorsitzenden erkannt werden. Ehrenvorsitzende
sind ebenfalls beitragsfrei.
§ 5 Vereins-Mitgliedsbeitrag
Alle Mitglieder des Vereins zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1. Den Vorstand des Vereins bilden der
1. Vorsitzende, der/die.
2. Vorsitzende, der/die
Schriftführer, der/die
Kassenwart,   der/die
und die Beisitzer
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der satzungsmäßigen Aufgaben,
verwaltet sein Vermögen und sorgt für die Ausführung der von ihm und von der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer einem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der
Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Er fast seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden
Vorsitzenden.
4. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern mit
einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist
zulässig, wenn Widerspruch von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder nicht
erfolgt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (bei gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung des
Vereins) sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, sowie der/die Schriftführer/in.
Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so hat der Vorstand baldmöglichst mit einfacher
Stimmenmehrheit ein anderes Mitglied in den Vorstand zu berufen. Dieses neue
Vorstandsmitglied ist in der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitglieder zu
bestätigen.
7. Die Sitzungen des Vorstandes sollen nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr oder auf
Antrag von 1/3 der Vorstandsmitglieder stattfinden.
8. Über alle Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Mitgliedern des
Vorstandes zu übersenden ist.
Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
statt, zu der alle Mitglieder Zutritt haben, die ihre Beitragspflicht bis zum 31. Dez. des
abgelaufenen Geschäftsjahres erfüllt haben.
2. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens zwei
Wochen vor dem Termin schriftlich unter Mitteilung der der Tagesordnung.
3. Anträge zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung sind
dem Vorstand schriftlich bis spätestens eine Woche vor dem Termin zu übermitteln. Später
eingehende Anträge finden keine Berücksichtigung mehr.
4. Zur Zuständigkeit der vom Vorsitzenden geleiteten Versammlung gehören
a. die Entgegennahme der Jahresberichte,
b. die Entgegennahme des Berichts des Kassenwartes und der Rechnungsprüfer,
c. die Entlastung des Vorstandes,
d. die Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages.
e. die Wahl des Vorstandes und zwei Rechnungsprüfern. Die Wahl kann durch Zuruf oder
auf Antrag in geheimer Wahl erfolgen. Die Leitung der Wahl hat der Wahlleiter.
f. Die Beratung und Beschlussfassung über etwaige Satzungsänderungen und
ordnungsgemäß eingehende Anträge.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
Vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Berücksichtigung der Teilnehmerzahl beschlussfähig
und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei einer Satzungsänderung mit 2/3-
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn 10%
der Mitglieder des Vereins es beantragt.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung beschließen, zu der mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich eingeladen werden muss
2. Der Antrag auf Auflösung muss schriftlich bei dem Vorstand gestellt werden und von
mindestens 1/3 aller Mitglieder, die ihre Beitragspflicht bis zum 3 1.Dez.des Vorjahres
erfüllt haben, unterschrieben sein. Ferner kann der Verein auf Antrag des Vorstandes mit einer
3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung durch
Beschluss aufgelöst werden.
3. Wird der Verein aufgelöst, so ist das nach Abdeckung von Verbindlichkeiten vorhandene
Restvermögen an die Gemeinde Langenberg abzuführen, die es ausschließlich für Zwecke der
Heimatpflege verwenden darf.
§10 Beschluss
Vorstehende Satzung ist am 1 1. Februar 2008 einstimmig beschlossen worden.
Langenberg, den 2. April 2008